Art. 6 – Anforderungen an Produkte mit digitalen Elementen

CRA · über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung)

Produkte mit digitalen Elementen werden nur dann auf dem Markt bereitgestellt, wenn
a)sie den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil I genügen und unter der Bedingung, dass sie ordnungsgemäß installiert, gewartet und bestimmungsgemäß oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Umständen verwendet werden sowie gegebenenfalls die erforderlichen Sicherheitsaktualisierungen installiert wurden; und
b)die vom Hersteller festgelegten Verfahren den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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Kann ich Art. 6 CRA direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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