Art. 44 – Kennnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen

CRA · über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung)

(1)Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle gemäß mehreren Rechtsakten der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.
(2)Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden. Die Kommission sorgt dafür, dass dieses Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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