Art. 47 – Operative Pflichten der notifizierten Stellen

CRA · über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung)

(1)Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertungen im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 32 und Anhang VIII durch.
(2)Die Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die Konformitätsbewertungsstellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe der Unternehmen, insbesondere in Bezug auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, der Branche, in der sie tätig sind, ihrer Struktur, ihres Grads der Komplexität und des Cybersicherheitsrisikos der betroffenen Produkte mit digitalen Elementen und Technologien und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus.
(3)Die notifizierten Stellen gehen hierbei jedoch so streng vor und halten ein solches Schutzniveau ein, wie dies für die Konformität der Produkte mit digitalen Elementen mit dieser Verordnung erforderlich ist.
(4)Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die in Anhang I oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 27 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt hat, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.
(5)Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Produkt mit digitalen Elementen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder widerruft sie.
(6)Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so schränkt die notifizierte Stelle die Bescheinigungen ein, setzt sie aus bzw. widerruft sie, je nachdem, was angemessen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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