Art. 49 – Meldepflichten der notifizierten Stellen

CRA · über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung)

(1)Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde a) alle Verweigerungen, Einschränkungen, Aussetzungen und Aufhebung einer Bescheinigung, b) alle Umstände mit Auswirkungen auf den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung, c) alle Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, die sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben, d) auf Anfrage die Konformitätsbewertungstätigkeiten, denen sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind, und sonstige Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, die sie ausgeführt haben.
(2)Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die nach dieser Verordnung notifiziert sind und ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten für dieselben Produkte mit digitalen Elementen nachgehen, einschlägige Informationen über negative und auf Verlangen auch über positive Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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