Art. 102 – Aufsichtsmaßnahmen

CRD4 · über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG

(1)Die zuständigen Behörden verpflichten ein Institut, in folgenden Fällen frühzeitig die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen: a) das Institut erfüllt die Anforderungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht, b) den zuständigen Behörden ist nachweislich bekannt, dass das Institut innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen die Anforderungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstoßen wird.
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 verfügen die zuständigen Behörden insbesondere über die in Artikel 104 genannten Befugnisse.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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