Art. 106 – Spezielle Publizitätsanforderungen

CRD4 · über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG

(1)Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden, Institute zu verpflichten, a) mehr als einmal jährlich die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben zu veröffentlichen und Fristen für diese Veröffentlichung zu setzen, b) für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss besondere Medien und Orte zu nutzen.
(2)Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden, Mutterunternehmen dazu zu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Gruppe gemäß Artikel 14 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 109 Absatz 2 zu veröffentlichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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