Art. 12 – Anfangskapital

CRD4 · über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG

(1)Unbeschadet anderer allgemeiner Bedingungen, die im nationalen Recht festgelegt sind, verweigern die zuständigen Behörden die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn ein Kreditinstitut nicht über getrennte Eigenmittel verfügt oder wenn sein Anfangskapital weniger als 5 Millionen EUR beträgt.
(2)Das Anfangskapital umfasst nur einen oder mehrere der in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bestandteile.
(3)Die Mitgliedstaaten können beschließen, die weitere Tätigkeit von am 15. Dezember 1979 bereits bestehenden Kreditinstituten, die die Bedingung getrennter Eigenmittel nicht erfüllen, zuzulassen. Sie können diese Kreditinstitute von der Pflicht befreien, die Bedingung nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu erfüllen.
(4)Besondere Kategorien von Kreditinstituten, deren Anfangskapital geringer als der in Absatz 1 genannte Betrag ist, können von den Mitgliedstaaten unter folgenden Bedingungen zugelassen werden: a) Das Anfangskapital beträgt mindestens 1 Million EUR, b) die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA mit, aus welchen Gründen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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