Art. 128 – Begriffsbestimmungen

CRD4 · über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
1."Kapitalerhaltungspuffer" die Eigenmittel, die ein Institut gemäß Artikel 129 vorhalten muss;
2."institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer" die Eigenmittel, die ein Institut gemäß Artikel 130 vorhalten muss,
3."G-SRI-Puffer" die Eigenmittel, die gemäß Artikel 131 Absatz 4 vorgehalten werden müssen,
4."O-SRI-Puffer" die Eigenmittel, die vorzuhalten gemäß Artikel 131 Absatz 4 verlangt werden kann,
5."Systemrisikopuffer" die Eigenmittel, die vorzuhalten von einem Institut nach Artikel 133 verlangt wird oder verlangt werden kann,
6."kombinierte Kapitalpufferanforderung" das gesamte harte Kernkapital, das zur Einhaltung der Kapitalerhaltungspufferanforderung erforderlich ist, gegebenenfalls aufgestockt um a) einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer, b) einen G-SRI-Puffer, c) einen O-SRI-Puffer, d) einen Systemrisikopuffer,
7."Quote des antizyklischen Kapitalpuffers" die von Instituten zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anzuwendende Quote, die nach Artikel 136 oder 137 oder gegebenenfalls durch eine einschlägige Drittlandsbehörde festgelegt wird,
8."im Inland zugelassenes Institut" ein Institut, das in dem Mitgliedstaat zugelassen wurde, für den eine bestimmte benannte Behörde für die Festlegung der Quote des antizyklischen Kapitalpuffers zuständig ist,
9."Puffer-Richtwert" einen Referenzwert für den Kapitalpuffer, der nach Artikel 135 Absatz 1 berechnet wird.
Wertpapierfirmen, die keine Zulassung für die Erbringung der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen haben, sind von diesem Kapitel ausgenommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 128 CRD4 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 128 CRD4 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.