Art. 28 – Anfangskapital von Wertpapierfirmen

CRD4 · über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG

(1)Das Anfangskapital von Wertpapierfirmen umfasst lediglich einen oder mehrere der in Artikel 26 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bestandteile.
(2)Die nicht unter Artikel 29 fallenden Wertpapierfirmen verfügen über ein Anfangskapital von 730 000 EUR.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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