Art. 36 – Aufnahme der Tätigkeit

CRD4 · über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG

(1)Bevor die Zweigstelle des Kreditinstituts ihre Tätigkeit aufnimmt, verfügen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nach Eingang der Angaben nach Artikel 35 über zwei Monate Zeit, um die Beaufsichtigung des Kreditinstituts gemäß Kapitel 4 vorzubereiten und – sofern erforderlich – die Bedingungen zu nennen, die aus Gründen des Allgemeininteresses für die Ausübung dieser Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat gelten.
(2)Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats oder – bei Nichtäußerung – nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.
(3)Im Falle einer Änderung in den gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben b, c oder d übermittelten Angaben zeigt das Kreditinstitut den zuständigen Behörden im Herkunfts- und im Aufnahmemitgliedstaat die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich an, damit die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Entscheidung nach einer Anzeige gemäß Artikel 35 und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eine Entscheidung hinsichtlich der Bedingungen für diese Änderung gemäß Absatz 1 treffen können.
(4)Bei Zweigstellen, die ihre Tätigkeit gemäß den Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats bereits vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen haben, wird angenommen, dass das Verfahren nach Artikel 35 und nach den Absätzen 1 und 2 auf sie angewandt wurde. Ab 1. Januar 1993 gelten für sie die Vorschriften des Absatzes 3 und der Artikel 33 und 52 sowie des Kapitels 4.
(5)Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben aus, die gemäß diesem Artikel zu übermitteln sind. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(6)Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren für derartige Anzeigen aus. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(7)Die EBA legt der Kommission die Entwürfe technischer Standards nach den Absätzen 5 und 6 bis zum 1. Januar 2014 vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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