Art. 44 – Befugnisse der Aufnahmemitgliedstaaten

CRD4 · über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG

Die Aufnahmemitgliedstaaten können unbeschadet der Artikel 40 und 41 die ihnen mit dieser Richtlinie übertragenen Befugnisse ausüben, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um in ihrem Hoheitsgebiet Verstöße gegen die Bestimmungen, die sie nach Maßgabe dieser Richtlinie oder aus Gründen des Allgemeininteresses erlassen haben, zu verhindern oder zu ahnden. Dies umfasst auch die Möglichkeit, einem Kreditinstitut, das einen Verstoß begangen hat, die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 44 CRD4 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 44 CRD4 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.