Art. 48 – Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern im Bereich der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

CRD4 · über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG

(1)Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus dem Rat Vorschläge unterbreiten, um mit einem oder mehreren Drittländern für nachstehende Kreditinstitute Abkommen über die Einzelheiten der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auszuhandeln: a) Institute, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in Drittländern haben, b) Institute in einem Drittland, deren Mutterunternehmen ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union ist.
(2)Die Abkommen gemäß Absatz 1 stellen insbesondere sicher, a) dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in der Union, die in einem Drittland ein Tochterunternehmen in Form eines Instituts oder Finanzinstituts haben oder an solchen Unternehmen eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen, b) dass die Aufsichtsbehörden von Drittländern die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Mutterunternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet zu beaufsichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Tochterunternehmen in Form eines Instituts oder eines Finanzinstituts haben oder eine Beteiligung an solchen Unternehmen halten, c) dass die EBA befugt ist, gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen anzufordern, die diese von den nationalen Behörden dritter Länder erhalten haben.
(3)Unbeschadet des Artikels 218 AEUV prüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Bankenausschusses das Ergebnis der nach Absatz 1 geführten Verhandlungen sowie die sich daraus ergebende Lage.
(4)Die EBA unterstützt die Kommission im Hinblick auf die Anwendung dieses Artikels gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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