Art. 79 – Kreditrisiko und Gegenparteiausfall

CRD4 · über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass
a)die Kreditvergabe nach soliden, klar definierten Kriterien erfolgt und das Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten klar geregelt ist;
b)die Institute über interne Methoden verfügen, anhand deren sie das Kreditrisiko sowohl für einzelne Schuldner, Wertpapiere oder Verbriefungspositionen als auch für das gesamte Portfolio bewerten können. Diese internen Methoden dürfen sich insbesondere nicht ausschließlich oder automatisch auf externe Bonitätsbeurteilungen stützen. Beruhen Eigenmittelanforderungen auf der Bonitätsbeurteilung einer externen Ratingagentur (ECAI) oder der Tatsache, dass eine Risikoposition unbeurteilt ist, so befreit dies die Institute nicht von der Pflicht, darüber hinaus andere einschlägige Informationen zur Bewertung der Allokation ihres internen Kapitals in Betracht zu ziehen;
c)die laufende Verwaltung und Überwachung der verschiedenen kreditrisikobehafteten Portfolios und Positionen von Instituten, auch zwecks Erkennung und Verwaltung von Problemkrediten sowie Vornahme adäquater Wertberichtigungen und Rückstellungen, über wirksame Systeme erfolgt;
d)die Diversifizierung der Kreditportfolios den Zielmärkten und der allgemeinen Kreditstrategie des Kreditinstituts angemessen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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