Art. 93 – Institute, die staatliche Unterstützung erhalten

CRD4 · über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG

Für Institute, die eine außerordentliche staatliche Unterstützung erhalten, gelten zusätzlich zu Artikel 92 Absatz 2 folgende Grundsätze:
a)Die variable Vergütung bleibt strikt auf einen Prozentsatz der Nettoeinnahmen begrenzt, wenn sie mit der Erhaltung einer soliden Eigenmittelausstattung und einer frühzeitigen Einstellung der staatlichen Unterstützung nicht zu vereinbaren ist;
b)die zuständigen Behörden verpflichten die Institute, ihre Vergütungsstruktur so umzugestalten, dass sie mit einem soliden Risikomanagement und langfristigem Wachstum in Einklang steht, wozu gegebenenfalls die Festlegung von Obergrenzen für die Vergütung der Mitglieder des Leitungsorgans des Instituts gehört;
c)die Mitglieder des Leitungsorgans des Instituts erhalten eine variable Vergütung nur, wenn dies gerechtfertigt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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