ErwGr. 22

CRD4 · über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG

Zusätzlich zu der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit der unmittelbar geltende Aufsichtsanforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen festgelegt werden, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt, ohne Behinderung in derselben Weise wie im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt werden können, sofern sie den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des Allgemeininteresses nicht zuwiderlaufen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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