ErwGr. 33

CRD4 · über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG

Um die Beaufsichtigung von Instituten zu stärken und Kunden von Instituten besser zu schützen, sollten Abschlussprüfer die zuständigen Behörden unverzüglich unterrichten müssen, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis von bestimmten Sachverhalten erhalten, die die finanzielle Lage eines Instituts oder dessen Geschäftsorganisation oder Rechnungswesen schwer beeinträchtigen könnten. Aus dem gleichen Grund sollten die Mitgliedstaaten auch vorsehen, dass diese Verpflichtung auf jeden Fall besteht, wenn ein Abschlussprüfer derartige Sachverhalte bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bei einem Unternehmen aufdeckt, das enge Verbindungen zu einem Institut hat. Die Pflicht der Abschlussprüfer, den zuständigen Behörden gegebenenfalls bestimmte, ein Institut betreffende Sachverhalte und Beschlüsse, die sie bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen aufdecken, zu melden, sollte sowohl die Art ihrer Aufgabe bei diesem Unternehmen als auch die Art und Weise, in der sie diese Aufgabe bei diesem Unternehmen wahrnehmen sollten, unberührt lassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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