ErwGr. 40

CRD4 · über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG

Um potenzielle Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufdecken zu können, sollten die zuständigen Behörden über die notwendigen Ermittlungsbefugnisse verfügen und wirksame Mechanismen einrichten, die zur Anzeige potenzieller oder tatsächlicher Verstöße ermutigen. Die Verteidigungsrechte eines Angeklagten sollten von diesen Mechanismen unberührt bleiben.
Bei dem Mandat der zuständigen Behörden sollte der Dimension der Union angemessen Rechnung getragen werden. Die zuständigen Behörden sollten die Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems nicht nur in ihrem Zuständigkeitsgebiet, sondern auch in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigen müssen. Dieser Grundsatz sollte vorbehaltlich des nationalen Rechts der Förderung der Finanzmarktstabilität in der EU dienen und die zuständigen Behörden rechtlich nicht zu einem bestimmten Ergebnis verpflichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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