ErwGr. 80

CRD4 · über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG

Um zu gewährleisten, dass Kreditinstitute und relevante Wertpapierfirmen in Zeiten wirtschaftlichen Wachstums eine ausreichende Eigenmittelbasis bilden, die in schwierigen Zeiten die Absorption von Verlusten ermöglicht, sollten sie dazu verpflichtet werden, neben den anderen vorgeschriebenen Eigenmitteln einen Kapitalerhaltungspuffer und einen antizyklischen Kapitalpuffer vorzuhalten. Der antizyklische Kapitalpuffer sollte gebildet werden, wenn das aggregierte Wachstum von Krediten und sonstigen Kategorien von Vermögenswerten, die erhebliche Auswirkungen auf das Risikoprofil solcher Kreditinstitute und Wertpapierfirmen haben, nach allgemeiner Auffassung zur Entstehung eines systemweiten Risikos beiträgt und in Krisenzeiten abgerufen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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