ErwGr. 9

CRD4 · über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG

Als erster Schritt zur Schaffung einer Bankenunion sollte ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus (EAM) eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass die Politik der Union hinsichtlich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten kohärent und wirksam umgesetzt wird, dass das einheitliche Regelwerk für Finanzdienstleistungen auf die Kreditinstitute in allen betroffenen Mitgliedstaaten in derselben Weise angewandt wird und dass bei der Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute höchste, von nicht aufsichtsrechtlichen Überlegungen unbeeinflusste Standards Anwendung finden. Ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus ist die Grundlage für die nächsten Schritte zur Schaffung einer Bankenunion. Dies entspricht dem Grundsatz, dass der Einführung gemeinsamer Interventionsmechanismen für den Krisenfall gemeinsame Kontrollen vorausgehen sollten, um die Wahrscheinlichkeit ihrer Anwendung zu verringern. Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. Dezember 2012 Folgendes vermerkt: "[d]ie Kommission wird im Laufe des Jahres 2013 einen Vorschlag für einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus für die am EAM teilnehmenden Mitgliedstaaten vorlegen, den die beiden Gesetzgeber vorrangig prüfen sollten, damit er während der gegenwärtigen Wahlperiode des EP angenommen werden kann." Die Integration des Finanzrahmens könnte durch die Schaffung eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus, einschließlich angemessener und wirksamer Letztsicherungsvorkehrungen weiter verstärkt werden, damit sichergestellt ist, dass Entscheidungen hinsichtlich der Abwicklung einer Bank rasch, unparteiisch und zum Wohle aller Beteiligten getroffen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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