Art. 106 – Interne Sicherungsgeschäfte

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

(1)Ein internes Sicherungsgeschäft erfüllt insbesondere die folgenden Anforderungen: a) Es wird nicht in erster Linie dazu verwendet, die Eigenmittelanforderungen zu umgehen oder zu mindern, b) es wird angemessen dokumentiert und unterliegt speziellen internen Genehmigungs- und Auditverfahren, c) es wird zu Marktbedingungen durchgeführt, d) das durch interne Absicherungen hervorgerufene Marktrisiko wird im Handelsbuch innerhalb der zulässigen Grenzen dynamisch gesteuert, e) es wird sorgfältig überwacht. Die Überwachung wird anhand angemessener Verfahren sichergestellt.
2.Die Anforderungen nach Absatz 1 lassen die Anforderungen unberührt, die für abgesicherte Position im Anlagebuch gelten.
(3)Wenn ein Institut ein Kreditrisiko oder ein Gegenparteirisiko des Anlagebuchs absichert, indem es über ein internes Sicherungsgeschäft ein in seinem Handelsbuch verbuchtes Kreditderivat verwendet, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 das Kreditrisiko oder das Gegenparteirisiko des Anlagebuchs für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge als nicht abgesichert, es sei denn, das Institut kauft von einem anerkannten dritten Sicherungsgeber ein Kreditderivat, das die Anforderungen für eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung im Anlagebuch erfüllt. Wenn eine solche Drittabsicherung gekauft und für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen als Absicherung für ein Anlagebuchrisiko anerkannt wird, werden unbeschadet des Artikels 299 Absatz 2 Buchstabe h weder die interne noch die externe Absicherung durch ein Kreditderivat für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen im Handelsbuch erfasst.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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