(1)Forderungen an Institute mit einer Restlaufzeit von über drei Monaten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 3 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht. Tabelle 3 Bonitätsstufe 1 2 3 4 5 6 Risikogewicht 20 % 50 % 50 % 100 % 100 % 150 %
(2)Forderungen an Institute mit einer Restlaufzeit von bis zu drei Monaten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 4 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht. Tabelle 4 Bonitätsstufe 1 2 3 4 5 6 Risikogewicht 20 % 20 % 20 % 50 % 50 % 150 %
3.Die Interaktion zwischen der Behandlung kurzfristiger Bonitätsbeurteilungen nach Artikel 131 und der generellen Vorzugsbehandlung kurzfristiger Forderungen gemäß Absatz 2 verläuft wie folgt: a) Liegt für eine Forderung keine kurzfristige Bonitätsbeurteilung vor, wird auf alle Forderungen an Institute mit einer Restlaufzeit von bis zu drei Monaten die generelle Vorzugsbehandlung kurzfristiger Forderungen gemäß Absatz 2 angewandt; b) liegt eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung vor und zieht diese ein günstigeres Risikogewicht als die Anwendung der generellen Vorzugsbehandlung kurzfristiger Forderungen gemäß Absatz 2 oder dasselbe Risikogewicht nach sich, wird die kurzfristige Bonitätsbeurteilung nur für diese bestimmte Forderung verwendet. Auf andere kurzfristige Forderungen wird die generelle Vorzugsbehandlung kurzfristiger Forderungen gemäß Absatz 2 angewandt; c) liegt eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung vor und zieht diese ein weniger günstiges Risikogewicht nach sich als die Anwendung der generellen Vorzugsbehandlung kurzfristiger Forderungen gemäß Absatz 2, so wird die generellen Vorzugsbehandlung kurzfristiger Forderungen nicht angewandt und allen unbeurteilten kurzfristigen Forderungen dasselbe Risikogewicht zugewiesen, das sich aus der spezifischen kurzfristigen Bonitätsbeurteilung ergibt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025
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