Art. 127 – Ausgefallene Positionen

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

(1)Dem unbesicherten Teil einer Risikoposition, bei dem ein Ausfall des Schuldners gemäß Artikel 178 eingetreten ist, oder – im Fall von Risikopositionen des Mengengeschäfts – dem unbesicherten Teil einer Kreditfazilität, bei der ein Ausfall nach Artikel 178 eingetreten ist, wird folgendes Risikogewicht zugewiesen: a) 150 %, wenn die spezifischen Kreditrisikoanpassungen weniger als 20 % des Werts des unbesicherten Teils der Risikoposition betragen, wenn diese spezifischen Kreditrisikoanpassungen nicht vorgenommen würden, b) 100 %, wenn die spezifischen Kreditrisikoanpassungen nicht weniger als 20 % des Werts des unbesicherten Teils der Risikoposition betragen, wenn diese spezifischen Kreditrisikoanpassungen nicht vorgenommen würden.
(2)Für die Zwecke der Bestimmung des besicherten Teils der überfälligen Position gelten dieselben Sicherheiten und Garantien als anerkennungsfähig wie für die Kreditrisikominderung nach Kapitel 4.
(3)Dem nach den spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibenden Positionswert von Risikopositionen, die nach Maßgabe des Artikels 125 durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien vollständig besichert sind, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, wenn ein Ausfall gemäß Artikel 178 eingetreten ist.
(4)Dem nach den spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibenden Positionswert von Risikopositionen, die nach Maßgabe von Artikel 126 durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien vollständig besichert sind, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, wenn ein Ausfall gemäß Artikel 178 eingetreten ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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