Art. 135 – Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

(1)Eine externe Bonitätsbeurteilung darf nur dann für die Bestimmung des Risikogewichts einer Forderung nach diesem Kapitel herangezogen werden, wenn sie von einer ECAI stammt oder von einer ECAI in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 bestätigt wurde.
(2)Die EBA veröffentlicht das Verzeichnis der ECAI im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 auf ihrer Website.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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