Art. 146 – Erforderliche Maßnahmen bei Nichterfüllung der Anforderungen dieses Kapitels

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

Erfüllt ein Institut die Anforderungen dieses Kapitels nicht mehr, setzt es die zuständige Behörde davon in Kenntnis und ergreift eine der folgenden Maßnahmen:
a)Es weist der zuständigen Behörde anhand eines Plans nach, wie die Einhaltung der Anforderungen zeitgerecht wieder hergestellt wird, und setzt den Plan innerhalb eines mit der zuständigen Behörde vereinbarten Zeitraums um;
b)es weist gegenüber den zuständigen Behörden glaubhaft nach, dass die Nichterfüllung keine wesentlichen Auswirkungen hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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