Art. 157 – Risikogewichtete Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko gekaufter Forderungen

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

(1)Die Institute berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko gekaufter Unternehmens- und Privatkundenforderungen nach der Formel des Artikels 153 Absatz 1.
(2)Die Institute bestimmen die PD- und LGD-Parameter gemäß Abschnitt 4.
(3)Die Institute bestimmen den Risikopositionswert gemäß Abschnitt 5.
(4)Für die Zwecke dieses Artikels beträgt der Wert von M ein Jahr.
(5)Die zuständigen Behörden befreien ein Institut von der Berechnung und Anerkennung risikogewichteter Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko einer Art von Risikopositionen, das von gekauften Unternehmens- oder Privatkundenforderungen verursacht wird, wenn das Institut gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen hat, dass für dieses Institut das Verwässerungsrisiko für diese Art von Risikopositionen unerheblich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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