Art. 177 – Stresstests zur Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

(1)Ein Institut verfügt zur Bewertung der Angemessenheit seiner Eigenmittelausstattung über solide Stresstest-Verfahren. Bei den Stresstests sind auch mögliche Ereignisse oder künftige Veränderungen der ökonomischen Rahmenbedingungen zu ermitteln, die sich nachteilig auf die Kreditrisikopositionen eines Instituts auswirken könnten, wobei auch die Fähigkeit des Instituts zu bewerten ist, derartigen Veränderungen standzuhalten.
2.Ein Institut führt regelmäßig Kreditrisiko-Stresstests durch, um den Einfluss bestimmter Bedingungen auf seine gesamten Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko abzuschätzen. Der Test wird vom Institut vorbehaltlich der aufsichtlichen Überprüfung ausgewählt. Der zu verwendende Test ist aussagekräftig und berücksichtigt die Auswirkungen schwerer, aber plausibler Rezessionsszenarios. Ein Institut bewertet die Migration von Bonitätsbeurteilungen unter den Bedingungen der Stresstest-Szenarien. Die im Rahmen der Stresstests untersuchten Portfolios umfassen die überwiegende Mehrheit aller Risikopositionen des Instituts.
(3)Institute, die nach Artikel 153 Absatz 3 verfahren, berücksichtigen im Rahmen ihrer Stresstests die Auswirkungen einer Bonitätsverschlechterung von Sicherungsgebern, insbesondere die Auswirkungen der Tatsache, dass Sicherungsgeber die Anerkennungskriterien nicht mehr erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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