Art. 192 – Begriffsbestimmungen

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
(1)"kreditgebendes Institut" das Institut, das die betreffende Risikoposition hält;
(2)"besicherte Kreditvergabe" jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und keine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;
(3)"Kapitalmarkttransaktion" jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und eine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;
(4)"Basis-OGA" einen OGA, dessen Anteile von einem anderen OGA erworben wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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