Art. 200 – Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

Die Institute dürfen die nachstehend genannten anderen Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung als Sicherheit verwenden:
a)Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, die nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden und an das kreditgebende Institut verpfändet wurden,
b)an das kreditgebende Institut verpfändete Lebensversicherungen,
c)von Drittinstituten emittierte Instrumente, die von diesem Institut auf Verlangen zurückgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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