Art. 258 – Verringerung der risikogewichteten Forderungsbeträge

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

Wird für eine Verbriefungsposition ein Risikogewicht von 1 250 % angesetzt, können die Institute gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k den Forderungswert der Position vom harten Kernkapital abziehen, anstatt die Position in die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge einzubeziehen. Zu diesem Zweck kann eine anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung bei der Berechnung des Forderungswerts in einer dem Artikel 257 entsprechenden Weise berücksichtigt werden.
Macht ein Originator von dieser Alternative Gebrauch, kann er den gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k in Abzug gebrachten Betrag 12,5 mal von dem Betrag abziehen, der in Artikel 252 als der risikogewichtete Forderungsbetrag genannt wird, der zum aktuellen Zeitpunkt für die verbrieften Forderungen ermittelt würde, hätte keine Verbriefung stattgefunden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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