Art. 301 – Sachlicher Geltungsbereich

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

(1)Dieser Abschnitt gilt für die nachstehend genannten Kontrakte und Geschäfte, solange sie bei einer ZGP ausstehend sind: a) die in Anhang II genannten Geschäfte sowie Kreditderivate, b) Pensionsgeschäfte, c) Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, d) Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, e) Lombardgeschäfte.
(2)Institute können für die in Absatz 1 bezeichneten bei einer qualifizierten ZGP ausstehenden Kontrakte und Geschäfte eine der beiden nachstehenden Behandlungen wählen: a) die Behandlung von Handelsforderungen und Forderungen aus Beiträgen zu Ausfallfonds nach Artikel 306 - ausgenommen die Behandlung nach Absatz 1 Buchstabe b jenes Artikels - bzw. Artikel 307, b) die Behandlung nach Artikel 310.
(3)Institute wenden auf die in Absatz 1 genannten bei einer nicht qualifizierten ZGP ausstehenden Kontrakte und Geschäfte die Behandlung nach Artikel 306 - ausgenommen die Behandlung nach Absatz 1 Buchstabe a jenes Artikels - bzw. Artikel 309 an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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