Art. 310 – Alternative Berechnung der Eigenmittelanforderung für Risikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderung (Ki) zur Unterlegung des aus eigenen Handelsrisikopositionen und Handelsrisikopostionen seiner Kunden (TEi) sowie vorfinanzierten Beiträgen (DFi) zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP resultierenden Risikos nach folgender Formel:

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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