Art. 315 – Eigenmittelanforderung

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

(1)Beim Basisindikatoransatz beträgt die Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko 15 % des Dreijahresdurchschnitts des maßgeblichen Indikators gemäß Artikel 316. Die Institute berechnen den Dreijahresdurchschnitt des maßgeblichen Indikators aus den letzten drei Zwölfmonatsbeobachtungen zum Abschluss des Geschäftsjahres. Liegen keine geprüften Zahlen vor, so können die Institute Schätzungen heranziehen.
(2)Ist ein Institut seit weniger als drei Jahren tätig, kann es bei der Berechnung des maßgeblichen Indikators zukunftsgerichtete Schätzungen verwenden, sofern es zur Verwendung historischer Daten übergeht, sobald diese verfügbar sind.
(3)Kann ein Institut seiner zuständigen Behörde nachweisen, dass die Verwendung eines Dreijahresdurchschnitts zur Berechnung des maßgeblichen Indikators wegen einer Verschmelzung, einem Erwerb oder einer Veräußerung von Unternehmen oder Geschäftsbereichen die Schätzung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko verzerren würde, kann die zuständige Behörde dem Institut gestatten, die Berechnung dahin gehend anzupassen, dass solche Ereignisse berücksichtigt werden; sie zeigt dies der EBA ordnungsgemäß an. Unter solchen Umständen kann die zuständige Behörde auch von sich aus von einem Institut verlangen, die Berechnung anzupassen.
(4)Ist der maßgebliche Indikator in einem der Beobachtungszeiträume negativ oder gleich Null, so beziehen die Institute diesen Wert nicht in die Berechnung des Dreijahresdurchschnitts ein. Die Institute berechnen den Dreijahresdurchschnitt als die Summe der positiven Werte, geteilt durch die Anzahl der positiven Werte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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