Art. 347 – Anerkennung von Absicherungen über Erstausfall-Kreditderivate und n-ter-Ausfall-Kreditderivate

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

Bei Erstausfall-Kreditderivaten und n-ter-Ausfall-Kreditderivaten wird für die Anerkennung nach Artikel 346 wie folgt verfahren:
a)Erlangt ein Institut eine Kreditabsicherung für mehrere einem Kreditderivat zugrunde liegende Referenzeinheiten in der Weise, dass der erste bei den betreffenden Werten auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet, so ist es dem Institut gestattet, das spezifische Risiko für diejenige Referenzeinheit, für die von allen zugrundeliegenden Referenzeinheiten nach Tabelle 1 des Artikels 336 die geringste Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko gilt, zu verrechnen.
b)Löst der n-te Ausfall unter den Forderungen die Zahlung im Rahmen der Kreditabsicherung aus, ist es dem Sicherungsnehmer nur dann gestattet, das spezifische Risiko zu verrechnen, wenn auch für die Ausfälle 1 bis n-1 eine Kreditabsicherung erlangt wurde oder wenn n-1 Ausfälle bereits eingetreten sind. In diesen Fällen ist das Verfahren nach Buchstabe a für Erstausfall-Kreditderivate unter entsprechender Anpassung an n-ter-Ausfall-Produkte anzuwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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