Art. 385 – Alternative zur Verwendung der CVA-Methoden für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

Alternativ zu Artikel 384 dürfen Institute, die die Ursprungsrisikomethode nach Artikel 275 verwenden, nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde für die in Artikel 382 genannten Instrumente einen Multiplikationsfaktor von 10 auf die sich ergebenden risikogewichteten Forderungsbeträge für das Gegenparteiausfallrisiko dieser Forderungen anwenden, anstatt die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko zu berechnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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