Art. 435 – Risikomanagementziele und -politik

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

(1)Die Institute legen ihre Risikomanagementziele und -politik für jede einzelne Risikokategorie, einschließlich der in diesem Titel erläuterten Risiken, offen. Dabei ist Folgendes offenzulegen: a) die Strategien und Verfahren für die Steuerung der Risiken; b) die Struktur und Organisation der einschlägigen Risikomanagement-Funktion, einschließlich Informationen über ihre Befugnisse und ihren Status, oder andere geeignete Regelungen; c) Umfang und Art der Risikoberichts- und -messsysteme; d) die Leitlinien für die Risikoabsicherung und -minderung und die Strategien und Verfahren zur Überwachung der laufenden Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung und -minderung getroffenen Maßnahmen; e) eine vom Leitungsorgan genehmigte Erklärung zur Angemessenheit der Risikomanagementverfahren des Instituts, mit der sichergestellt wird, dass die eingerichteten Risikomanagementsysteme dem Profil und der Strategie des Instituts angemessen sind; f) eine vom Leitungsorgan genehmigte konzise Risikoerklärung, in der das mit der Geschäftsstrategie verbundene allgemeine Risikoprofil des Instituts knapp beschrieben wird. Diese Erklärung enthält wichtige Kennzahlen und Angaben, die externen Interessenträgern einen umfassenden Überblick über das Risikomanagement des Instituts geben, einschließlich Angaben dazu, wie das Risikoprofil des Instituts und die vom Leitungsorgan festgelegte Risikotoleranz zusammenwirken.
(2)Die Institute legen hinsichtlich der Unternehmensführungsregelungen folgende Informationen offen, die regelmäßig – mindestens jährlich – aktualisiert werden: a) Anzahl der von Mitgliedern des Leitungsorgans bekleideten Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen; b) Strategie für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans und deren tatsächliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung; c) Diversitätsstrategie für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans, Ziele und einschlägige Zielvorgaben der Strategie, Zielerreichungsgrad; d) Angaben, ob das Institut einen separaten Risikoausschuss gebildet hat und die Anzahl der bisher stattgefundenen Ausschusssitzungen; e) Beschreibung des Informationsflusses an das Leitungsorgan bei Fragen des Risikos.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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