Art. 453 – Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

Institute, die Kreditrisikominderungstechniken verwenden, legen folgende Informationen offen:
a)die Vorschriften und Verfahren für das bilanzielle und außerbilanzielle Netting und eine Angabe des Umfangs, in dem das Institut davon Gebrauch macht,
b)die Vorschriften und Verfahren für die Bewertung und Verwaltung von Sicherheiten,
c)eine Beschreibung der wichtigsten Arten von Sicherheiten, die vom Institut angenommen werden,
d)die wichtigsten Arten von Garantiegebern und Kreditderivatgegenparteien und deren Kreditwürdigkeit,
e)Informationen über Markt- oder Kreditrisikokonzentrationen innerhalb der Kreditrisikominderung,
f)für Institute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach dem Standardansatz oder dem IRB-Ansatz berechnen, aber keine eigenen Schätzungen der LGD oder Umrechnungsfaktoren in Bezug auf die jeweilige Forderungsklasse vorlegen, getrennt für jede einzelne Forderungsklasse den gesamten Forderungswert (gegebenenfalls nach dem bilanziellen oder außerbilanziellen Netting), der durch geeignete finanzielle und andere geeignete Sicherheiten besichert ist – nach der Anwendung von Volatilitätsanpassungen,
g)für Institute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach dem Standardansatz oder dem IRB-Ansatz berechnen, getrennt für jede Forderungsklasse den gesamten Forderungswert (gegebenenfalls nach dem bilanziellen oder außerbilanziellen Netting), der durch Garantien, Bürgschaften oder Kreditderivate abgesichert ist. Für die Forderungsklasse der Beteiligungspositionen gilt diese Anforderung für jeden der in Artikel 155 vorgesehenen Ansätze.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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