Art. 462 – Ausübung der Befugnis

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

(1)Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.
(2)Die Übertragung von Befugnissen an die Kommission gemäß den Artikeln 456 bis 460 wird ab dem 31. Dezember 2014 unbefristet gewährt.
(3)Die Befugnisübertragung nach den Artikeln 456 bis 460 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder dem Rat widerrufen werden. Die Befugnisübertragung wird durch einen Beschluss aufgehoben, in dem die Befugnis näher bezeichnet wird. Der Beschluss tritt am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.
(4)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, unterrichtet sie zeitgleich das Europäische Parlament und den Rat.
(5)Ein gemäß den Artikeln 456 bis 460 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von drei Monaten, nachdem das Europäische Parlament und der Rat hiervon unterricht wurden, Einwände erheben oder wenn das Europäische Parlament und der Rat vor Ablauf dieser Frist beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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