Art. 468 – Zeitwertbilanzierte nicht realisierte Gewinne

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

(1)Abweichend von Artikel 35 berücksichtigen Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 in ihren Posten des harten Kernkapitals nicht realisierte Gewinne aus Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die mit dem beizulegenden Zeitwert angesetzt und in der Bilanz ausgewiesen sind, bis zur Höhe des anwendbaren Prozentsatzes nicht, wobei die in Artikel 33 genannten Posten und alle anderen nicht realisierten Gewinne mit Ausnahme jener aus Anlagevermögen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen sind, ausgeschlossen sind. Der daraus resultierende Restbetrag wird in den Posten des harten Kernkapitals berücksichtigt.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 beträgt der anwendbare Prozentsatz ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 100 % und liegt danach innerhalb folgender Bandbreiten: a) 60 % bis 100 % zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2015, b) 40 % bis 100 % zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2016, c) 20 % bis 100 % zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2017. Ab dem 1. Januar 2015 darf eine zuständige Behörde, die aufgrund von Artikel 467 verlangt, dass Institute in die Berechnung des harten Kernkapitals100 % ihrer zeitwertbilanzierten nicht realisierten Verluste einbeziehen, gestatten, dass die Institute in diese Berechnung auch 100 % ihrer zeitwertbilanzierten nicht realisierten Gewinne einbeziehen, Ab dem 1. Januar 2015 darf eine zuständige Behörde, die aufgrund von Artikel 467 verlangt, dass Institute in die Berechnung des harten Kernkapitals einen Prozentsatz der nicht realisierten Verluste einbeziehen, den anwendbaren Prozentsatz gemäß diesem Absatz nicht höher festlegen, als den gemäß Artikel 467 festgelegten anwendbaren Prozentsatz der nicht realisierten Verluste.
(3)Die zuständigen Behörden legen den Prozentsatz, bis zum dem nicht realisierte Gewinne im harten Kernkapital berücksichtigt werden, innerhalb der Bandbreiten nach Absatz 2 Buchstaben a bis c fest und veröffentlichen diesen Wert.
(4)Abweichend von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c berücksichtigen Institute zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2017 bei der Berechnung ihrer Eigenmittel zeitwertbilanzierte Gewinne und Verluste aus Derivatverbindlichkeiten, die aus ihrem eigenen Kreditrisiko resultieren, in Höhe des anwendbaren Prozentsatzes nach Artikel 478.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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