Art. 480 – Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

(1)Abweichend von Artikel 84 Buchstabe b, Artikel 85 Buchstabe b und Artikel 87 Buchstabe b werden die in diesen Artikeln genannten Prozentsätze ab dem 1. Januar 2014 Datum der Anwendung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2017 mit dem jeweiligen anwendbaren Faktor multipliziert.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 liegt der anwendbare Faktor innerhalb folgender Bandbreiten: a) 0,2 bis 1 ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014, b) 0,4 bis 1 ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015, c) 0,6 bis 1 ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und d) 0,8 bis 1 ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.
(3)Die zuständigen Behördenlegen den anwendbaren Faktor innerhalb der in Absatz 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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