Art. 5 – Besondere Begriffsbestimmungen für Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

Für die Zwecke des Teils 3 Titel II bezeichnet der Ausdruck
(1)"Risikoposition" einen Aktivposten (Vermögenswert) oder einen außerbilanziellen Posten;
(2)"Verlust" den wirtschaftlichen Verlust einschließlich wesentlicher Diskontierungseffekte sowie wesentlicher direkter und indirekter Kosten der Beitreibung;
(3)"erwarteter Verlust" und "EL" das Verhältnis der Höhe des Verlusts, der bei einem etwaigen Ausfall der Gegenpartei oder bei Verwässerung über einen Einjahreszeitraum zu erwarten ist, zum Betrag der ausstehenden Risikoposition zum Zeitpunkt des Ausfalls;

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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