Art. 500 – Übergangsbestimmungen – Basel-I-Untergrenze

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

(1)Bis zum 31. Dezember 2017 erfüllen Institute, die risikogewichtete Forderungsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechnen, und Institute, die die in Teil 3 Titel III Kapitel 4 erläuterten fortgeschrittenen Messansätze für die Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko verwenden, die beiden folgenden Anforderungen: a) Sie halten Eigenmittel gemäß Artikel 87 vor;. b) sie halten jederzeit Eigenmittel in Höhe von mindestens 80 % des Betrags vor, den das Institut nach Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (36) in der für sie und die Richtlinie 2000/12/EG vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.
(2)Vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde kann der Betrag nach Absatz 1 Buchstabe b durch die Verpflichtung ersetzt werden, jederzeit Eigenmittel in Höhe von mindestens 80 % der Eigenmittel vorzuhalten, die das Institut nach Artikel 92 vorhalten müsste, wenn es risikogewichtete Forderungsbeträge nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 und gegebenenfalls Teil 3 Titel III Kapitel 2 oder Kapitel 3 anstatt nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 oder gegebenenfalls Teil 3 Titel III Kapitel 4 berechnen würde.
(3)Ein Kreditinstitut darf Absatz 2 nur dann anwenden, wenn es den IRB-Ansatz oder die fortgeschrittenen Messansätze für die Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen seit dem 1. Januar 2010 oder danach anwendet.
(4)Für die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b werden Eigenmittelbeträge zugrundegelegt, die vollständig angepasst wurden, um die Unterschiede zu berücksichtigen, die sich bei der Berechnung der Eigenmittel nach den Richtlinien 93/6/EWG und 2000/12/EG in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung und derjenigen nach dieser Verordnung aufgrund der gesonderten Behandlung der erwarteten und unerwarteten Verluste gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 ergeben.
(5)Die zuständigen Behörden dürfen nach Konsultation der EBA Institute von der Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b freistellen, sofern sämtliche in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 festgelegten Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes oder gegebenenfalls die Bedingungen des Teils 3 Titel III Kapitel 4 für die Verwendung des fortgeschrittenen Messansatzes erfüllt sind.
(6)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2017 einen Bericht darüber vor, ob es unter Berücksichtigung internationaler Entwicklungen und vereinbarter internationaler Standards angebracht ist, die Basel-I-Untergrenze über den 31. Dezember 2017 hinaus anzuwenden, um sicherzustellen, dass es einen Sicherheitsmechanismus für interne Modelle gibt. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht einen Gesetzgebungsvorschlag bei.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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