Art. 57 – Abzug von Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

Die Institute berechnen Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals für die Zwecke von Artikel 56 Buchstabe a auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten:
a)Institute können den Betrag der Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: i) die Kauf- und Verkaufspositionen resultieren aus der gleichen zugrunde liegenden Forderung und die Verkaufspositionen unterliegen keinem Gegenparteiausfallrisiko, ii) die Kauf- und die Verkaufspositionen werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
b)die Institute ermitteln den in Abzug zu bringenden Betrag für direkte, indirekte oder synthetische Positionen in Indexpapieren durch Berechnung der zugrunde liegenden Forderungen aus eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals in den entsprechenden Indizes;
c)die Institute dürfen Bruttokaufpositionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, die aus Positionen in Indexpapieren resultieren, gegen Verkaufspositionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, die aus Verkaufspositionen in den zugrunde liegenden Indizes resultieren, aufrechnen, auch wenn für diese Verkaufspositionen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: i) die Kauf- und Verkaufspositionen befinden sich in denselben zugrunde liegenden Indizes, ii) die Kauf- und die Verkaufspositionen werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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