Art. 65 – Nichterfüllung der Bedingungen für Ergänzungskapitalinstrumente

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

Sind hinsichtlich eines Ergänzungskapitalinstruments die Bedingungen des Artikels 63 nicht länger erfüllt, gilt Folgendes:
a)Das betreffende Instrument gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Instrument des Ergänzungskapitals,
b)der Teil des Agios, der mit dem betreffenden Instrument verbunden ist, gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Posten des Ergänzungskapitals.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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