(1)Die Institute berechnen für die Zwecke von Artikel 66 Buchstabe c den in Abzug zu bringenden Betrag durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem aus der Berechnung gemäß Buchstabe b abgeleiteten Faktor: a) Gesamtbetrag, um den die direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts überschreiten, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen: i) Artikel 32 bis 35, ii) Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe k Ziffern ii bis v und Buchstabe l, ausschließlich des in Abzug zu bringenden Betrags für von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren, iii) Artikel 44 und 45; b) Quotient aus dem Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts an Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche und dem Gesamtbetrag aller direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals dieser Unternehmen der Finanzbranche.
2.Institute berücksichtigen bei dem Betrag nach Absatz 1 Buchstabe a und der Berechnung des Faktors nach Absatz 1 Buchstabe b keine mit Übernahmegarantie versehenen Positionen, die sie seit höchstens fünf Arbeitstagen halten.
(3)Der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringende Betrag wird auf alle gehaltenen Instrumente des Ergänzungskapitals aufgeteilt. Die Institute ermitteln den in Abzug zu bringenden Anteil von Beteiligungen an Instrumenten des Ergänzungskapitals durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Betrag nach Buchstabe b: a) Gesamtbetrag der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Positionen, b) Quotient aus dem Betrag nach Ziffer i und dem Betrag nach Ziffer ii: i) Gesamtbetrag des jeweiligen Instruments des Ergänzungskapitals, ii) Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.
(4)Der Betrag der Positionen nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c, der nach Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffern i bis iii höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts entspricht, wird nicht in Abzug gebracht und unterliegt den anwendbaren Risikogewichten nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 beziehungsweise Kapitel 3 und gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.
5.Institute ermitteln den Anteil der Positionen in Eigenmittelinstrumenten, die ein Risikogewicht erhalten, durch Division des Betrags nach Buchstabe a durch den Betrag nach Buchstabe b: a) Betrag der gemäß Absatz 4 mit einem Risikogewicht zu versehenden Positionen; b) Quotient aus dem Betrag nach Ziffer i und dem Betrag nach Ziffer ii: i) Gesamtbetrag der Instrumente des harten Kernkapitals, ii) Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025
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