Art. 81 – Minderheitsbeteiligungen, die zum konsolidierten harten Kernkapital zählen

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

(1)Minderheitsbeteiligungen bestehen aus der Summe aus Instrumenten des harten Kernkapitals, des mit ihnen verbundenen Agios, einbehaltenen Gewinnen und sonstigen Rücklagen eines Tochterunternehmens, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Das Tochterunternehmen ist ein i) Institut, ii) Unternehmen, das gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften den Anforderungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, b) das Tochterunternehmen ist vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen, c) die im einleitenden Teil dieses Absatzes genannten Instrumente des harten Kernkapitals sind Eigentum anderer Personen als der in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen.
2.Minderheitsbeteiligungen, die das Mutterunternehmen des Instituts oder seine Tochterunternehmen über eine Zweckgesellschaft oder anderweitig direkt oder indirekt finanzieren, zählen nicht zum konsolidierten harten Kernkapital.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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