ErwGr. 100

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

Institute sollten einen diversifizierten Puffer liquider Aktiva halten, um bei kurzfristig angespannter Liquiditätslage den Liquiditätsbedarf decken zu können. Da es nicht möglich ist, im Vorhinein mit Sicherheit zu wissen, welche Vermögenswerte innerhalb jeder Anlageklasse im Nachhinein Schocks ausgesetzt sein werden, ist es angebracht, die Schaffung eines diversifizierten und hochwertigen, aus verschiedenen Kategorien Vermögenswerten bestehenden Liquiditätspuffer zu fördern. Eine Konzentration von Vermögenswerten und ein übermäßiger Rückgriff auf Marktliquidität schaffen Systemrisiken für den Finanzsektor und sollten vermieden werden. Während eines ersten Beobachtungszeitraums, der zur Ausarbeitung einer Definition einer Liquiditätsdeckungsanforderung dienen wird, sollte daher eine große Bandbreite hochwertiger Vermögenswerte in Betracht gezogen werden. Bei der Ausarbeitung einer einheitlichen Definition von liquiden Aktiva sollte davon ausgegangen werden, dass zumindest Staatsanleihen und gedeckte Schuldverschreibungen, die mit einem laufenden Umsatz an transparenten Märkten gehandelt werden, als Aktiva mit äußerst hoher Liquidität und Kreditwürdigkeit gelten. Es wäre ferner angebracht, dass Vermögenswerte im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 Buchstaben a bis c ohne Einschränkung in den Puffer einbezogen werden. Wenn Institute auf diesen Liquiditätsbestand zurückgreifen, sollten sie einen Plan zur Wiederauffüllung ihrer Bestände an liquiden Aktiva erstellen, dessen Angemessenheit und Umsetzung durch die zuständigen Behörden sicherzustellen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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