ErwGr. 105

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

Es sollte nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass Institute, die Schwierigkeiten haben, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, Liquiditätsstützen von anderen Instituten derselben Gruppe erhalten. Die zuständigen Behörden sollten jedoch unter strengen Voraussetzungen und sofern jede der daran beteiligten zuständigen Behörden dem zustimmt, die Möglichkeit haben, von der Anwendung der Liquiditätsanforderung auf einzelne Institute abzusehen und für diese Institute konsolidierte Anforderungen festzulegen, damit sie die Möglichkeit haben, ihre Liquidität zentral, auf Gruppen- oder Untergruppenebene, zu steuern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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