ErwGr. 112

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

Über die Regelung des kurzfristigen Liquiditätsbedarfs hinaus sollten Institute auch Refinanzierungsstrukturen schaffen, die auf längere Sicht Stabilität bieten. Im Dezember 2010 beschloss der Basler Ausschuss, die NSFR bis zum 1. Januar 2018 zu einem Mindeststandard zu machen und strikte Meldeverfahren zur Überwachung dieser Quote während eines Übergangszeitraums zu schaffen; die Auswirkungen dieser Standards auf Finanzmärkte, Kreditvergabe und Wirtschaftswachstum werden weiterhin beobachtet und unerwünschte Folgen erforderlichenfalls angegangen. Deshalb beschloss der Basler Ausschuss einen Beobachtungszeitraum und eine Revisionsklausel für die NSFR. Die EBA sollte in diesem Zusammenhang anhand der vorgeschriebenen Meldungen nach dieser Verordnung beurteilen, wie eine Anforderung an die stabile Refinanzierung gestaltet werden sollte. Die Kommission sollte auf der Grundlage dieser Untersuchung dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten und gegebenenfalls geeignete Vorschläge zur Einführung einer solchen Anforderung bis zum Jahr 2018 unterbreiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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