ErwGr. 38

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

Die Minderheitsbeteiligungen aus zwischengeschalteten Finanzholdinggesellschaften, die den Vorschriften dieser Verordnung auf teilkonsolidierter Basis unterliegen, können (innerhalb der einschlägigen Grenzen) ebenfalls als Teil des harten Kernkapitals der Gruppe auf konsolidierter Basis anerkannt werden, da das harte Kernkapital einer zwischengeschalteten Finanzholdinggesellschaft, das Minderheitsbeteiligungen zuzuordnen ist, und der Teil desselben Kapitals, der dem Mutterunternehmen zuzuordnen ist, gleichrangig für die etwaigen Verluste ihrer Tochtergesellschaften einstehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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