ErwGr. 72

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

Angesichts der Art und des Umfangs der unerwarteten Verluste, die Institute in der Wirtschafts- und Finanzkrise erlitten haben, müssen die Qualität der von Instituten vorzuhaltenden Eigenmittel verbessert und die Harmonisierung in diesem Bereich weiter vorangebracht werden. Dies sollte auch die Einführung einer neuen Definition der Kernelemente der zum Auffangen unerwarteter Verluste verfügbaren Eigenmittel umfassen sowie Verbesserungen der Definition von Hybridkapital und einheitliche Anpassungen der Aufsichtsanforderungen an Eigenmittel. Ferner müssen die Untergrenzen für die Eigenmittelausstattung deutlich angehoben und neue Kapitalquoten festgelegt werden, wobei der Schwerpunkt auf den zum Auffangen entstehender Verluste verfügbaren Kernbestandteilen der Eigenmittel liegt. Es wird erwartet, dass Institute, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, die für sie geltenden Eigenmittelanforderungen hinsichtlich der Kernbestandteile der Eigenmittel ausschließlich durch diese Aktien, die strengen Kriterien für die Kerninstrumente der Eigenmittel genügen müssen, und die offengelegten Rücklagen des Instituts decken. Um die Vielfalt der Rechtsformen, unter denen Institute in der Union betrieben werden, ausreichend zu berücksichtigen, sollten die strengen Kriterien für die Kernkapitalinstrumente gewährleisten, dass diese Instrumente für Institute, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, von höchster Qualität sind. Unbeschadet dessen sollten Institute für Aktien, an die ein geringeres oder kein Stimmrecht geknüpft ist, Dividenden in mehrfacher Höhe der Dividenden für Aktien mit relativ höherem Stimmrecht ausschütten dürfen, sofern die strengen Kriterien in Bezug auf Instrumente des harten Kernkapitals, einschließlich derjenigen hinsichtlich der Flexibilität bei Ausschüttungen unabhängig vom Umfang der Stimmrechte eingehalten werden und sofern im Ausschüttungsfall etwaige Dividenden für alle von dem Institut begebenen Aktien zu zahlen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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